Satzung des Vereins für Geschichte und Kunst
im Bistum Hildesheim

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Verein für Geschichte und Kunst im Bistum Hildesheim e. V. Sitz des Vereins ist Hildesheim; er ist im Vereinsregister eingetragen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

Zwecke des Vereins sind:

1 .Erforschung der Geschichte des Bistums und Förderung entsprechender Arbeiten.

2. Erforschung und Pflege kirchlicher Kunstdenkmäler im Bereich des Bistums.

3. Unterstützung der Pflege religiösen Brauchtums.

4. Förderung des Dommuseums, der Dombibliothek sowie des Bistums- archivs.

Der Verein dient so der Förderung kirchlicher und kultureller Zwecke, insbesondere der Förderung und Erhaltung von Kulturwerten sowie der Denkmalpflege (gemäß Anlage 1 Abschnitt A Nr. 3 a, b und c zu § 48 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

Zur Förderung dieser Zwecke gibt der Verein das Jahrbuch „Die Diözese Hildesheim in Vergangenheit und Gegenwart“ heraus, führt Fahrten zu kirchlichen Baudenkmälern durch und lädt zu Veranstaltungen, Vorträgen und Tagungen ein.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen, Gesellschaften, Vereine, Behörden und öffentliche Körperschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben; sie erlischt durch Tod, Abmeldung oder Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirats.

Die Abmeldung aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Erklärung ist schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist beim Vorstand einzureichen.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand.

2. Der Beirat.

3. Die Mitgliederversammlung.

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Kassenführer. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende vertritt den Verein als gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 des BGB gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand kann einem seiner Mitglieder die Herausgabe des Jahrbuchs übertragen. Übernimmt keines der 4 Vorstandsmitglieder diese Aufgabe, sondern wird sie vom Vorstand einem anderen Vereinsmitglied übertragen, so gehört dieses für die Zeit seiner Tätigkeit dem Vorstand an.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die allgemeine Geschäftsführung der Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ein Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Dem Vorstand sind die Rechnungsabschlüsse und alle dazu gehörenden Unterlagen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Zur Leistung von Zahlungen ist der Kassenführer nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem Geschäftsführer berechtigt.

§ 7 Beirat

Der Beirat soll aus bis zu 12 Mitgliedern bestehen, wovon 6 durch die Mitgliederversammlung gewählt und 6 vom Vorstand ernannt werden, und zwar auf die Dauer von 4 Jahren. Der Beirat berät in gemeinsamer Sitzung mit dem Vorstand über die Planungen des Vereins. Aus den Mitgliedern des Beirats kann jemand mit bestimmten Aufgaben, z. B. der Vorbereitung und Durchführung der Fahrten oder einer Veranstaltung, betraut werden; er muß dann zu den Tagesordnungspunkten der Vorstandssitzungen, die seine Aufgabe betreffen, geladen werden.

Für die Rechnungsprüfung wählt die Mitgliederversammlung zwei weder Vorstand noch Beirat angehörende Mitglieder; diese legen ihre Ergebnisse der Mitgliederversammlung vor.

§ 8 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und außerdem dann, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder eine solche für erforderlich erachtet. Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

  1. Die Wahl des Vorstandes und von 6 Beiratsmitgliedern.
  2. Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes.
  3. Die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
  4. Die Beschlussfassung über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
  5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  6. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß durch den Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Einladung erfolgen.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder die Auflösung des Vereins ausspricht, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Bischöflichen Stuhl der Diözese Hildesheim zu, der es gemäß § 2 der Satzung, also ausschließlich und unmittelbar für kirchliche und gemeinnützige Zwecke, zu verwenden hat.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 01. April 2000 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft.